Hochschulgebäude

Hochschulwechsel

Ansprechpartner für einen Hochschulwechsel ist der Prorektor für Lehre und Studium.
Bitte nutzen Sie die Bewerbungsformular für Theologie oder Bewerbungsformular für Soziale Arbeit und Diakonie für Ihre Bewerbung.

Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen

Alle Hochschulen in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen anzuerkennen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschulen und Berufsakademien im In- oder Ausland erbracht worden sind, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Das wird auch an der Theologischen Hochschule Reutlingen so praktiziert.

Wenn sich Personen bei uns zur Aufnahme in einen Studiengang bewerben, die belegen können, dass sie andernorts Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen absolviert haben, die mit dem bei uns Geforderten vergleichbar sind, werden diese Leistungen anerkannt und müssen nicht noch einmal erbracht werden. Es liegt in der Verantwortung der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.

Partnerhochschulen

Mit den freikirchlichen Theologischen Hochschulen in Elstal (Bund Evangelisch-freikirchlicher Gemeinden) und Ewersbach (Bund Freier Evangelischer Gemeinden) haben wir eine förmliche Vereinbarung zum Austausch von Studierenden, die auch vorsieht, dass jemand nicht nur für ein oder zwei Semester, sondern vollständig an eine Partnerhochschule wechseln und dort den begonnenen Studiengang abschließen kann. Ganz unkompliziert ist ein Hochschulwechsel, wenn jemand bereits einen theologischen Bachelor-Grad erworben hat und an der Partnerhochschule einen Master-Studiengang anschließen will.

Nicht staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen

Selbst bei Bewerberinnen und Bewerbern, die an einer Bildungseinrichtung studiert haben, die nicht staatlich anerkannt ist, können dort erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten für unsere Studiengänge angerechnet werden. Durch das Hochschulgesetz von Baden-Württemberg ist der Umfang der Anrechnung jedoch auf 50 Prozent dessen begrenzt, was in unserem Studiengang gefordert wird.